Mit Datenschutz verbinden viele Menschen zunächst einmal gar nicht das damit verbriefte Grundrecht, sondern eine weitere aufwändige Verpflichtung oder eine reine Verhinderungsmaschinerie. Aber das muss nicht sein.
Als Datenschutzbeauftragter berate Sie als Organisation, Firma, Verein oder Religionsgemeinschaft bei der Umsetzung des Datenschutzes. Und das entweder als externer bestellter Datenschutzbeauftragter oder als „Datenschutzberater“, falls Sie keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen (in der Regel ist dies ab 20 Personen der Fall).
Ich unterstütze Sie bei den in der DSGVO und anderen Datenschutzvorschriften aufgeführten Vorgaben. Dies fängt in der Regel bei einer Erfassung der Vorgänge an, bei denen Daten verarbeitet werden und anschließend begleite ich Sie dann Schritt für Schritt durch die Regelwerke und berate bei den zu treffenden Maßnahmen: Verträge mit Auftragsverarbeitern, eventuelle Datenschutz-Folgenabschätzungen, Kommunikation mit Aufsichtsbehörden und Betroffenenanfragen.
Außerdem unterstütze ich Sie bei der Optimierung von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, z.B. bei der IT-Sicherheit anhand des BSI-IT-Grundschutzes. Weiterhin verfüge ich über die Fachkunde gemäß § 15 Hinweisgeberschutzgesetz und kann Sie bei der internen Meldestelle sowohl als entsprechend Verpflichteter als auch in damit zusammenhängenden Datenschutzfragen unterstützen.
Wie auch in anderen Bereichen ist die Weiterbildung im Datenschutz sowie angrenzenden Themen sehr wichtig. Ich halte mein Wissen durch regelmäßige Fortbildungen und Coaching auf dem aktuellen Stand. Dies betrifft natürlich nicht nur die Kenntnis der Vorschriften, sondern auch die aktuelle Rechtsprechung sowie IT Sicherheit. Eine Übersicht über die aktuellen Fortbildungen finden Sie hier.
Ich bin Mitglied im Branchenverband GDD (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.) und „Datenschutzbeauftragter GDDcert.EU“ sowie „Datenschutzbeauftragter“ (WG Management GmbH, noch zu BDSG-alt-Zeiten). Weiterhin bin ich als IT-Grundschutz-Praktiker qualifiziert und verfüge über die Fachkunde gemäß § 15 HinSchG.