Am 1.1.2018 ist die neueste Fassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten.

Neu ist z.B., dass die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz in das neue Mutterschutzgesetz integriert wurde. Weiterhin wurde der Geltungsbereich auf Auszubildende und Praktikantinnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen in Freiwilligendiensten und arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen, behinderte Frauen (in Werkstätten für Menschen mit Behinderung) sowie Entwicklungshelferinnen erweitert. Außerdem wurden Fristen verändert sowie das Verbot von Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit branchenunabhängig gestaltet.

Eine Kurzübersicht findet sich z.B. hier.

Aus Sicht des Arbeitsschutzes bringt das MuSchG im Bereich der Gefährdungsbeurteilungen Änderungen mit sich: Es sind für jede Tätigkeit, denen eine schwangere oder stillende Frau oder deren Kind ausgesetzt ist oder werden könnte die möglichen Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen (siehe Seite 12 der Infobroschüre des BMFSFJ). Deshalb müssen auch die Themen der Unterweisung an die erweiterte Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstütze ich Sie bei der veränderten Gefährdungsbeurteilung sowie den Unterweisungen.

Hier finden Hamburger Arbeitgeber das Formular zur vorgeschriebenen Meldung einer werdenden oder stillenden Mutter.