Knapp zusammengefasst: das Gesetz setzt endlich die Europäische ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) aus dem Jahr 2002 um. Dem Gesetz unterliegen u.a. Leistungserbringer in Deutschland, die Webseiten betreiben (Telemedien, siehe auch § 1 Abs. 1 TMG). Der Gesetzestext findet sich (derzeit) hier: https://www.buzer.de/26_TTDSG.htm

§ 25 TTDSG besagt: Setzen oder Verarbeiten von Cookies bedarf immer einer Einwilligung, außer es handelt sich um Cookies, ohne welche der gewünschte Dienst nicht erbracht werden kann (häufig als technisch notwendige Cookies bezeichnet). Die Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO genügen.

§ 26 TTDSG zufolge können Dienste zur Verwaltung von Einwilligungen u.a. durch „nutzerfreundliche […] Verfahren zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung“ erbracht werden. Dies kann durch die oft erwähnten „Personal Information Management Services“ (PIMS) erfolgen. 

Anforderungen und Anerkennung solcher Verfahren zur Einwilligungsverwaltung müssen jedoch in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung durch die Bundesregierung näher bestimmt werden. 

Fazit: Somit bleiben uns die teilweise aufdringlichen Cookie-Banner und Verwaltungstools wohl noch einige Zeit erhalten – obwohl es aber auch anders geht: diese Webseite wird ohne das Setzen von Cookies oder auch Tools zum Tracking betrieben. 

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