Wesentliche Änderungen:

  • Aufteilung in einen verbindlichen Vorschriftenteil (Paragrafen und Anlagen) und einen empfehlenden Regelteil (DGUV Regel 100‑002) mit Erläuterungen und Beispielen.
  • Kürzerer, übersichtlicher Vorschriftentext, viele Detailanforderungen und Beispiele wandern in die Regel.
  • Klarere Begriffsdefinitionen und besser erkennbare Trennung zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
    Ausweitung des „Kleinbetriebsmodells“: Grenze für das vereinfachte Betreuungsmodell steigt von 10 auf 20 Beschäftigte, sodass mehr kleine Betriebe dieses Modell nutzen können.
  • Präzisere Beschreibung der Betreuungsmodelle und mehr Flexibilität in der Ausgestaltung (z.B. alternierende oder ergänzende Formen der Betreuung).
  • Stärkere Verknüpfung des alternativen Betreuungsmodells mit der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung; teils mit verpflichtender Selbsterklärung, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und Unterlagen vorliegen.
  • Vereinheitlichung der Mindestanteile: Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen jeweils mindestens 20% des Leistungsumfangs in der Regelbetreuung erbringen (keine Sonderregelung mit 40% mehr).
    Explizite Öffnung für digitale Betreuungsformen (z.B. digitale Beratung, Online-Sprechstunden, hybride Formen), insbesondere im Rahmen der alternativen Betreuung.

Bereits geänderte Vorschriften:

Diese Berufsgenossenschaften haben bereits eine überarbeitete Vorschrift 2 erlassen:
BG RCI
BGHM
VBG
BGHW
BG ETEM
UVB
Einige Unfallkassen der von mir betreuten Betriebe haben noch keine geänderte Vorschrift 2 erlassen (Stand: 23.2.2026): BGW, UK Nord, BG BAU (letztere: Inkraftsetzung der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 voraussichtlich Anfang 2027. Eine Satzungsänderung mit behördlicher Genehmigung ist bis Ende 2026 erforderlich, weshalb die bisherige Fassung weiter gilt)