Ende 2024 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) einen neuen Mustertext der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ beschlossen. Die Neufassung soll die Anforderungen an die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung verständlicher und praxisnäher machen und wird von den Unfallversicherungsträgern schrittweise umgesetzt.
Wesentliche Änderungen:
- Aufteilung in einen verbindlichen Vorschriftenteil (Paragrafen und Anlagen) und einen empfehlenden Regelteil (DGUV Regel 100‑002) mit Erläuterungen und Beispielen.
- Kürzerer, übersichtlicher Vorschriftentext, viele Detailanforderungen und Beispiele wandern in die Regel.
- Klarere Begriffsdefinitionen und besser erkennbare Trennung zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
Ausweitung des „Kleinbetriebsmodells“: Grenze für das vereinfachte Betreuungsmodell steigt von 10 auf 20 Beschäftigte, sodass mehr kleine Betriebe dieses Modell nutzen können.- Präzisere Beschreibung der Betreuungsmodelle und mehr Flexibilität in der Ausgestaltung (z.B. alternierende oder ergänzende Formen der Betreuung).
- Stärkere Verknüpfung des alternativen Betreuungsmodells mit der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung; teils mit verpflichtender Selbsterklärung, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und Unterlagen vorliegen.
- Vereinheitlichung der Mindestanteile: Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen jeweils mindestens 20% des Leistungsumfangs in der Regelbetreuung erbringen (keine Sonderregelung mit 40% mehr).
Explizite Öffnung für digitale Betreuungsformen (z.B. digitale Beratung, Online-Sprechstunden, hybride Formen), insbesondere im Rahmen der alternativen Betreuung.Bereits geänderte Vorschriften:
Diese Berufsgenossenschaften haben bereits eine überarbeitete Vorschrift 2 erlassen:
BG RCI
BGHM
VBG
BGHW
BG ETEM
UVB
Einige Unfallkassen der von mir betreuten Betriebe haben noch keine geänderte Vorschrift 2 erlassen (Stand: 23.2.2026): BGW, UK Nord, BG BAU (letztere: Inkraftsetzung der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 voraussichtlich Anfang 2027. Eine Satzungsänderung mit behördlicher Genehmigung ist bis Ende 2026 erforderlich, weshalb die bisherige Fassung weiter gilt)
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